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Gesellschafter Geschäftsführer-Versorgung: Bedingungen der Pensionszusage

Die Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) muss aus steuerrechtlicher Sicht bestimmte Kriterien erfüllen, damit diese von den Steuerbehörden auch tatsächlich anerkannt wird.

Ein GGF hat durch seine Beteiligung an der Gesellschaft einen großen Einfluss auf die vertragliche Gestaltung seiner Geschäftsführerversorgung, daher bedarf die Pensionszusage einiger Kontrollmechanismen, die im Folgenden kurz erläutert werden:

Kriterien bei einer Pensionszusage:

Gesellschafterbeschluss
  • Für die Einrichtung einer Pensionszusage ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
  • Alle Leistungen (Altersrente, Invaliditätsrente, etc.), die Leistungshöhe und die Leistungsvoraussetzungen müssen klar benannt werden.
Betriebliche Veranlassung
  • Die Pensionszusage muss betrieblich veranlasst sein
  • Der GGF darf sich keine Pensionszusage erteilen
Wirksamer Anstellungsvertrag
  • Es muss ein steuerlich wirksamer Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer bestehen
Ernsthaftigkeit
  • Eine Pensionszusage ist ernsthaft, wenn das Pensionsalter des GGFs mindestens 65 Jahre beträgt (eine Unterschreitung ist nur aufgrund besonderen Umstände wie etwa Schwerbehinderung möglich)
  • Keine Ernsthaftigkeit, wenn Altersgrenze von weniger als 60 Jahren
  • Keine Ernsthaftigkeit, wenn Altersgrenze von über 70 Jahren
  • Ausreichende Probezeit/Wartezeit des GGF von mindestens zwei bis drei Jahren
  • Bei Neugründung einer GmbH ist eine übliche Wartezeit von fünf Jahren einzuhalten.
Finanzierbarkeit
  • Die Finanzierbarkeit der Pensionszusage muss gegeben sein
  • Eine Pensionsleistung darf nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der GmbH führen (Zeitpunkt: Zusage-Erteilung)
  • Rückdeckungsversicherung ist gute Voraussetzung für Finanzierbarkeit der Versorgungszusage
Angemessenheit
  • Die Pensionszusage muss dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein.
  • Gesamtversorgung darf insgesamt nicht mehr als 75 Prozent der aktiven Bezüge betragen (zu den künftigen Gesamtversorgungsbezügen zählen auch Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bereits bestehende betriebliche Altersversorgungen)
Erdienbarkeit
  • Die Pensionszusage muss zum Zeitpunkt der Zusage-Erteilung „erdienbar“ sein, d.h. der GGF darf zum Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr nicht vollendet haben und ab dem Zeitpunkt der Zusage noch mindestens zehn Jahre aktiv für die Gesellschaft tätig sein
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG
Bei einer GmbH & Co. KG ist der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zumeist auch Kommanditist der KG.

Die Pensionszusage ist zulässig, wenn die GmbH nachweislich eine eigene von der Tätigkeit der KG deutlich abgrenzbare Tätigkeit ausübt. (Zum Beispiel: GmbH = Produktherstellung und Komplementär der KG; KG = Vermarktung/Vertrieb)

Ist dies der Fall, werden Arbeitsentgelt und betriebliche Altersversorgung des GGFs für diesen Tätigkeitsbereich steuerlich als abzugsfähig anerkannt. Führt die GmbH jedoch keine eigenständige Tätigkeit aus und betreibt die Geschäfte der KG mit, erfolgt keine steuerliche Anerkennung der Pensionszusage.

Die GmbH & Co KG wurde ausschließlich zur Haftungsbegrenzung gegründet und fungiert damit rechtlich gesehen als Personengesellschaft. Oft bleibt für den GF einer GmbH & Co KG nur der geförderte Weg über eine Basisrente.

MERKE:

Sowohl eine GmbH als auch der GGF müssen verschiedene Kriterien erfüllen, damit die Pensionszusage steuerrechtlich anerkannt wird.
Eine Pensionszusage kann für den GGF bei einer GmbH & Co. KG nur dann abgeschlossen werden, wenn die GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb neben der KG betreibt.

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