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Steuerliche Rahmenbedingungen einer Pensionszusage – Versorgung für langjährige und verdiente Mitarbeiter

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sind Pensionszusagen eine steuerlich sehr interessante Versorgungsleistung.

Der Arbeitgeber hat für die sich aus der Pensionszusage ergebende Verpflichtung in der Steuerbilanz zwar Pensionsrückstellungen zu bilden, allerdings wird zum Vorteil für den Arbeitgeber kein Kapital gebunden. Die Rückstellungen werden lediglich auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

Für Arbeitnehmer gelten bei einer Pensionszusage die Regelung zur Steuerfreiheit in der Anwartschaftsphase und das ohne Begrenzung. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung eigenes Gehalt und zwar ohne Limit nach oben in die Pensionszusage investieren. Die Limitierung der betrieblichen Altersversorgung auf bestimmte Höchstbeträge macht die Pensionszusage für gut verdienende Arbeitnehmer zusätzlich interessant, da diese im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung mehr Spielraum für die Altersversorgung lässt.

Voraussetzungen zur Rückstellungsbildung

Damit Unternehmen keinen Missbrauch bei der Bildung von Pensionsrückstellungen betreiben, hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen festgelegt:

  • Der begünstige Arbeitnehmer, auch Pensionsberechtigter genannt, muss einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Pensionsleistungen haben.
  • Die Zusage muss schriftlich erteilt worden sein.
  • Die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
  • Die Pensionsleistung darf nicht an künftige Gewinne des Unternehmens gebunden sein.
  • Die Zusage darf keine schädlichen Widerrufsvorbehalte enthalten. Ein solcher Vorbehalt liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die Pensionszusage nach freiem Belieben widerrufen kann.
  • Steuerwirksame Rückstellungen können frühestens in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat.
Chancen und Risiken

Betriebsausgaben
Die Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung und den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) sind ebenso wie die zu zahlenden Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben beim Unternehmen abziehbar.

Gewerbesteuer
Der Aufwand für die Erfüllung der Versorgungsansprüche und durch die Bildung der Pensionsrückstellungen mindert den Gewerbeertrag.

Rückstellungen im Versorgungsfall
Zahlt der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen an seinen Arbeitnehmer, sinkt mit jeder Rentenzahlung der Barwert und die Pensionsrückstellungen werden sukzessive aufgelöst. Bei einer ausgesprochenen Kapitalzusage wird der Rückstellungswert sofort vollständig gewinnerhöhend aufgelöst. Im Gegenzug kann aber die Kapitalzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Rückdeckungsversicherung
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben voll geltend machen. Auf der anderen Seite zählt diese Versicherung zu seinem Betriebsvermögen, da dem Arbeitgeber das Bezugsrecht zusteht. Aus diesem Grund ist die Rückdeckungsversicherung mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital gewinnerhöhend in der Bilanz zu aktivieren.

Bilanzsprungrisiko
Die Pensionsrückstellung kann auf den vollen versicherungsmathematischen Barwert angehoben werden, wenn der Versorgungsberechtigte aus dem Unternehmen aus- oder der Versorgungsfall eintritt. Und je früher dieser Versorgungsfall eintritt, desto größer ist der Unterschied zwischen dem rückgestellten Teilwert und dem dann zu passivierenden Barwert.

Fünftelungsregelung
Wird aus der Pensionszusage oder Unterstützungskasse keine laufende Leistung sondern eine einmalige Kapitalleistung bzw. Kapitalabfindung gezahlt, kann grundsätzlich die sogenannte „Fünftelungsregelung“ in Anspruch genommen werden. Diese Regelung beinhaltet Steuervorteile, weil die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen nur unter Berücksichtigung eines Fünftels der Kapitalabfindung (als außerordentliche Einkunft) berechnet wird.

Merke

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sind Pensionszusagen steuerlich sehr interessant. Unternehmen können sie als Betriebsausgaben geltend machen und zahlen weniger Gewerbesteuer, weil sie den Gewerbeertrag mindern.
Für Arbeitnehmer gilt bei einer Pensionszusage die Regelung zur Steuerfreiheit in der Anwartschaftsphase und zwar ohne Begrenzung. Zudem kann durch die sogenannte Fünftelungsregelung eine Steuer-Ermäßigung erreicht werden.

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