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Unbegrenzte Arbeitgeberhaftung wenn Arbeitnehmer für die Firma ins Ausland reisen müssen!

Vorsicht vor der unbegrenzten Arbeitgeberhaftung nach § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) V

Hinweis zum betriebsbedingtem Auslandsaufenthalt => Auslandstätigkeit

Schickt ein Arbeitgeber einen oder mehrere Mitarbeiter (auch Geschäftsführer/ Vorstand) nur für einen Tag auf Reisen ins Ausland (betriebliche Veranlassung), haftet er nach § 17 II SGB V unbegrenzt für alle Kosten im Zusammenhang mit krankheits- und unfallbedingten Aufwendungen dieser Mitarbeiter. Diese Regelung gilt auch für Familienangehörigen, soweit sie den Mitarbeiter für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

Übernahme durch Krankenkassen

§ 17 II Absatz 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen lediglich zur Erstattung von krankheits- und unfallbedingten Leistungen bis zu der Höhe, wie Sie im Inland entstanden wären bzw. im gewählten Tarif verankert sind.

Wichtiger Hinweis

Der Leistungsanspruch aus einer normalen Auslands- Reisekrankenversicherung ist in der Regel auf eine Urlaubsreise beschränkt und wird bei betriebsbedingtem Auslandsaufenthalt NICHT eintreten.

Wenn für Sie als Arbeitgeber „unbegrenzte Arbeitgeberhaftung“ ein Thema ist, Sie hiervon regelmäßig betroffen sind, sollten Sie dieses Risiko durch eine spezielle Zusatzversicherung absichern.

Unsere Empfehlung:

Gruppenversicherung Ausland für alle Mitarbeiter einschl. Geschäftsführung/Vorstand, ohne Gesundheitsprüfung (Betriebliches Absicherungskonzept)
  • Kurzfristige Dienstreisen bis 91 Tage je Einzelreise
1000 Reisetage - 250,00 € Jahresprämie pauschal
3000 Reisetage - 750,00 € Jahresprämie pauschal
  • Langfristige Dienstreisen länger als 91 Tage bis zu 3 Jahre (gemäß Entsendungsgesetz)
Männlich, 17 - 90 Jahre, 263,58 € /mtl. Einzelprämie
Weiblich 17-90 Jahre, 447,58 € /mtl. Einzelprämie
Kinder 01- 19 Jahre, 207,00 € /mtl. Einzelprämie

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